Allgemeine Geschäftsbedingungen

Königlicher Handelsverband für Baumschul- und Blumenzwiebelprodukte (ANTHOS) ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Anwendbarkeit 1.1. Diese Bedingungen gelten nur für Verträge, bei denen eine der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Mitglied von Anthos ist, worunter im Rahmen dieser allgemeinen Bedingungen auch andere Unternehmen zu verstehen sind, die direkt oder indirekt mit einem Mitgliedsunternehmen von Anthos verbunden sind (z.B. Schwester-, Tochter- oder Muttergesellschaften des Mitglieds). 1.2. Wenn in einem Vertrag auf diese Bedingungen verwiesen wird und dieser Vertrag nur Nicht-Mitglieder betrifft, gelten die nachstehenden Bedingungen nicht und verstoßen ebenfalls gegen das Gesetz und das Urheberrecht, es sei denn, Anthos hat schriftlich zugestimmt. 1.3. Für alle Angebote des Verkäufers und alle mit ihm abgeschlossenen Kaufverträge und deren Ausführung gelten diese Bedingungen. 1.4. Die Anwendbarkeit anderer Bedingungen, einschließlich der vom Käufer angewandten allgemeinen Bedingungen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. 1.5. Jede Abweichung von diesen Bedingungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer ihr ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, und bezieht sich ausschließlich auf den betreffenden Vertrag. 1.6. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in einer anderen als der niederländischen Sprache abgefasst sind, ist im Falle von Differenzen immer der niederländische Text maßgeblich. 1.7. In diesen Bedingungen bedeutet „schriftlich“ per Brief, Fax oder auf elektronischem Wege.

2. Angebote und Zustandekommen des Vertrages 2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend. 2.2 Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer den Auftrag schriftlich bestätigt hat und eine eventuell vereinbarte Zahlungssicherheit, einschließlich eines unwiderruflichen (bestätigten) Akkreditivs, ebenfalls schriftlich vom Verkäufer akzeptiert wurde. Jeder Vertrag wird vom Verkäufer unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass sich der Käufer, ausschließlich nach dem Ermessen des Kreditversicherers des Verkäufers, als ausreichend kreditwürdig für die finanzielle Erfüllung des Vertrages erweist. 2.3 Nachträgliche Nebenabreden oder Änderungen sowie mündliche Zusagen, die von Mitarbeitern des Verkäufers oder in seinem Namen von seinen Agenten oder anderen für ihn tätigen Vertretern gemacht werden, binden den Verkäufer erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von ihm schriftlich bestätigt werden.

3. Preise 3.1 Alle Preise für die Waren sind in der vereinbarten Währung, ausschließlich Umsatzsteuer, festgelegt und gelten ab Werk, (Geschäftssitz), Niederlande (EXW, Incoterms 2010), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 3.2 Wenn nach der Auftragsbestätigung, aber vor der Lieferung der Produkte einer oder mehrere der kostenbestimmenden Faktoren eine Änderung erfahren, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen. 3.3. Die Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und Kontrolle durch die NVWa und/oder Naktuinbouw gehen zu Lasten des Käufers. Alle Abgaben und/oder Steuern, die aufgrund des vom Verkäufer mit dem Käufer geschlossenen Vertrags sowohl direkt als auch indirekt zu zahlen sind oder sein werden, gehen ausschließlich und vollständig zu Lasten des Käufers und dürfen nicht von den dem Verkäufer geschuldeten Beträgen abgezogen werden. 3.4 Wenn der Verkäufer und der Käufer vereinbaren, dass der Preis in einer anderen Währung als dem Euro lautet, gilt der Euro-Kurs am Tag der Auftragsbestätigung.

4. Zahlung 4.1 Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, hat die Zahlung der vom Verkäufer verkauften Waren innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in der vereinbarten Währung zu erfolgen. 4.2 Das Zahlungsdatum ist das Wertstellungsdatum, an dem der Verkäufer die Zahlung erhält. Im Falle einer Bankzahlung ist das Zahlungsdatum der Tag, an dem die Gutschrift auf dem Bankkonto des Verkäufers erfolgt. 4.3 Der Käufer ist nicht zu einem Abzug, Aufschub oder Skonto berechtigt, und auch die Berufung auf eine Aufrechnung ist ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht anders vereinbart. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Käufer von Rechts wegen ab dem Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Der Verkäufer ist berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum die gesetzlichen Zinsen für Handelsgeschäfte zu berechnen, während alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten ebenfalls zu Lasten des Käufers gehen, wobei letztere auf mindestens 15 % des einzutreibenden Betrags festgesetzt werden, mindestens jedoch auf 250 Euro.

4.4 Wird ein Auftrag in Teilen ausgeführt, so ist der Verkäufer berechtigt, die Bezahlung der Teillieferungen vor Ausführung der übrigen Teillieferungen zu verlangen.
4.5 Bei oder nach Abschluss des Vertrags ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer vor der (weiteren) Erfüllung eine Sicherheit dafür zu verlangen, dass sowohl die Zahlungs- als auch die sonstigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt werden. Die Weigerung des Käufers, die geforderte Sicherheit zu leisten, gibt dem Verkäufer das Recht, seine Verpflichtungen auszusetzen und berechtigt ihn schließlich, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet seines Rechts auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. 4.6 Der Verkäufer hat das Recht, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptleistung verrechnet.

5. Lieferung 5.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk (Geschäftssitz), Niederlande (EXW, Incoterms 2010). 5.2 Obwohl die angegebene Lieferzeit so weit wie möglich eingehalten wird, ist diese Lieferzeit nur annähernd und kann niemals als Frist angesehen werden. Der Verkäufer ist in Bezug auf die Lieferzeit erst dann in Verzug, wenn er vom Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde, dieser ihm die Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern, und der Verkäufer dies nicht getan hat.

5.3 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald ein Vertrag gemäß Artikel 2.2 zustande gekommen ist.
5.4 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden infolge verspäteter Lieferung, wenn und soweit die verspätete Lieferung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers gehen, einschließlich der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung durch Lieferanten.
5.5 Die nicht rechtzeitige Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung durch den Käufer setzt die Lieferverpflichtung des Verkäufers aus.
5.6 Wenn keine Lieferbedingungen vereinbart wurden und die Lieferung auf Abruf erfolgt, ist der Verkäufer berechtigt, Herbstlieferungen vor dem 15. Dezember des betreffenden Jahres und Frühjahrslieferungen nach dem 1. April durchzuführen.
5.7 Wurzeln müssen bis zum 15. April, Topf- und Containerpflanzen bis zum 15. Mai geliefert werden.
Abweichungen müssen schriftlich mitgeteilt werden. Bei Lieferungen auf Abruf hat der Verkäufer immer das Recht, Ballen- und Topfpflanzen nach dem 15. Mai zu liefern. Bei Verträgen, die nach dem 15. Mai abgeschlossen werden, ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen zu liefern. 5.8 Bei einem Antrag auf Verschiebung der Herbstlieferung auf einen Zeitpunkt nach dem 15. Dezember wird der Preis um 3% erhöht. 5.9 Bei einem Antrag auf Verschiebung der Frühjahrslieferung auf den Herbst gehen alle Kosten, die zur Ermöglichung dieser Lieferung anfallen, zu Lasten des Käufers. Darüber hinaus werden dem Käufer bereits zu diesem Zeitpunkt mindestens 50 % des Rechnungsbetrags in Rechnung gestellt. 5.10 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Waren in Teilen zu liefern; in diesem Fall gelten die in Artikel 4 beschriebenen (Zahlungs-)Bedingungen auch für jede Teillieferung.

6. Höhere Gewalt 6. 1 Im Falle höherer Gewalt – als solche gelten Ernteausfälle, Viren, Naturkatastrophen, Streiks, Feuer, Ein- und Ausfuhrhindernisse – oder im Falle anderer Umstände, aufgrund derer die Erfüllung des Vertrags durch den Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig verlangt werden kann, hat der Verkäufer das Recht, nach seinem Ermessen, ohne gerichtliche Intervention und ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein, durch eine einzige schriftliche Mitteilung entweder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder die Ausführung dieses Vertrags auszusetzen, bis die Situation der höheren Gewalt beendet ist.

6.2 Wenn der Vertrag vom Verkäufer bereits teilweise ausgeführt wurde, hat der Käufer den Verkaufspreis der gelieferten Waren zu zahlen.

7. Beanstandungen 7.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren bei der Lieferung auf sichtbare und/oder sofort erkennbare Mängel zu untersuchen. Als solche gelten alle Mängel, die durch normale Sinneswahrnehmung oder eine einfache Stichprobe festgestellt werden können. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet zu prüfen, ob die gelieferten Waren auch in anderer Hinsicht mit der Bestellung übereinstimmen. Durch die Nichteinhaltung der Prüfpflicht verliert der Käufer alle möglichen Ansprüche gegenüber dem Verkäufer. 7.2 Weicht die gelieferte Ware in Anzahl, Menge und Gewicht um weniger als 10 % von dem Vereinbarten ab, so ist der Käufer dennoch verpflichtet, die gelieferte Ware anzunehmen. 7.3 Reklamationen bezüglich der Qualität und Quantität der gelieferten Waren müssen schriftlich und spätestens innerhalb von acht Kalendertagen nach der Lieferung eingereicht werden. Mängel, die erst später entdeckt werden können (nicht sichtbare Mängel), müssen dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung, in jedem Fall aber vor Ablauf der ersten auf die Lieferung folgenden Vegetationsperiode mitgeteilt werden. Nach Überschreitung dieser Fristen wird davon ausgegangen, dass der Käufer die gelieferte Ware genehmigt hat, und Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden. 7.4 Die Reklamation muss eine Beschreibung des Mangels enthalten, und dem Verkäufer muss auf erstes Anfordern die Möglichkeit gegeben werden, die Reklamation zu untersuchen. Der Käufer muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, die beanstandete Ware durch einen Sachverständigen oder eine unabhängige Prüfstelle untersuchen zu lassen. Wird die Beanstandung durch den Sachverständigen bestätigt, so gehen die Kosten der Prüfung zu Lasten des Verkäufers.
Wird der Fall für unbegründet erklärt, so gehen die Kosten zu Lasten des Käufers.
7.5 Wenn der Käufer dem Verkäufer rechtzeitig eine Reklamation gemeldet hat und der Verkäufer die Reklamation anerkannt hat, ist der Verkäufer nach seinem Ermessen nur verpflichtet, das Fehlende zu liefern, die gelieferte Ware zu ersetzen oder einen verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zu erstatten.
7.6 Die Einreichung einer Reklamation bewirkt keine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Käufers, es sei denn, der Verkäufer stimmt dieser Aussetzung ausdrücklich zu.
7.7 Die Rücksendung der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers und kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.

8. Haftung 8.1. Der Verkäufer haftet niemals für das Nachwachsen oder Blühen der gelieferten Ware. Es liegt jederzeit in der Verantwortung des Käufers, zu beurteilen, ob die Bedingungen, einschließlich der klimatischen, für die Waren geeignet sind. 8.2. Der Verkäufer garantiert die Echtheit der Arten der von ihm gelieferten Pflanzen. 8.3. Die Pflanzennamen werden gemäß der Nomenklatur der Gehölze und der Nomenklatur der mehrjährigen Pflanzen, herausgegeben von PPO in Lisse, Niederlande, beschrieben. 8.4 Außer im Falle der gesetzlichen Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften und außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer niemals für Schäden, die der Käufer erleidet.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden, Handelsverluste, Umweltschäden, Schäden durch entgangenen Gewinn oder Schäden aus der Haftung gegenüber Dritten.
8.5 Wenn und soweit ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 8.4 eine Haftung des Verkäufers, aus welchem Grund auch immer, besteht, ist diese Haftung auf den Betrag begrenzt, der dem Nettorechnungswert der betreffenden Waren entspricht.
8.6 Der Käufer hat den Verkäufer von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, für die der Verkäufer nach diesen Bedingungen nicht haftet.
8.7 Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit den vom Käufer an diese Dritten gelieferten Produkten entstanden sind, es sei denn, es wird rechtskräftig festgestellt, dass diese Ansprüche eine unmittelbare Folge von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers sind und der Käufer darüber hinaus nachweist, dass ihn in dieser Hinsicht kein Verschulden trifft.

8.8. Indien in de plant latente infecties aanwezig zijn, geldt dit als een niet toerekenbare
tekortkoming aan de zijde van verkoper, tenzij koper aantoont a) dass der Verkäufer diese latenten Infektionen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder (b) dass der Verkäufer vor dem Verkauf Kenntnis von diesen latenten Infektionen hatte, den Käufer aber nicht darüber informiert hat.

9. Annullierung 9.1. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Bestellung zu stornieren, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung seine früheren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer oder gegenüber anderen Gläubigern noch nicht erfüllt hat. Der Verkäufer kann von diesem Recht auch Gebrauch machen, wenn er die Informationen über die Kreditwürdigkeit des Käufers als unzureichend erachtet. Der Käufer kann aus einer solchen Stornierung keinerlei Rechte ableiten und wird vom Verkäufer niemals haftbar gemacht werden können. 9.2. Die Stornierung einer Bestellung durch den Käufer ist grundsätzlich nicht möglich. Wenn der Käufer dennoch eine Bestellung ganz oder teilweise storniert, aus welchem Grund auch immer, ist der Verkäufer nur dann verpflichtet, dies zu akzeptieren, wenn die Ware noch nicht dem Spediteur zum Versand übergeben wurde, und unter der Bedingung, dass der Käufer eine Stornogebühr in Höhe von mindestens 30 % des Rechnungswerts der stornierten Ware zuzüglich Mehrwertsteuer zahlt. In diesem Fall ist der Verkäufer auch berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen und noch entstehenden Kosten (einschließlich der Kosten für Vorbereitung, Pflege, Lagerung und dergleichen) in Rechnung zu stellen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf Ersatz des entgangenen Gewinns und anderer Schäden. 9.3. Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihm zur Verfügung gestellt wird. Verweigert der Käufer die Annahme, so ist der Verkäufer berechtigt, diese Waren anderweitig zu verkaufen, und der Käufer haftet für die Preisdifferenz sowie für alle anderen Kosten, die dem Verkäufer entstehen, einschließlich der Lagerkosten.

10. Eigentumsvorbehalt 10.1. Das Eigentum an den vom Verkäufer gelieferten Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn alle vom Verkäufer in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich etwaiger Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten sowie aller Forderungen wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen des Käufers aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen vollständig beglichen sind. Die Ausstellung eines Schecks oder eines anderen Handelspapiers gilt in diesem Zusammenhang nicht als Zahlung. 10.2 Der Verkäufer ist berechtigt, die verkauften Waren sofort zurückzunehmen, wenn der Käufer seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen in irgendeiner Weise nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer zu diesem Zweck Zugang zu seinem Gelände und seinen Gebäuden zu gewähren.
10.3 Der Käufer hat die Vorbehaltsware getrennt von der übrigen Ware zu lagern, um die Ware des Verkäufers weiterhin unterscheiden zu können.
10.4 Solange die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Käufer sie nicht veräußern, belasten, verpfänden oder anderweitig in die Verfügungsgewalt Dritter außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs bringen.
Der Käufer darf jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt hat oder zu dem über ihn der Konkurs eröffnet wurde, nicht über die Waren im normalen Geschäftsverkehr verfügen.

11. Sanktionen 11.1 Der Käufer sichert zu, dass er alle Verpflichtungen und Beschränkungen, die sich aus den anwendbaren Sanktionsvorschriften der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union, der Niederlande und jedes anderen Landes ergeben, das für die Durchführung des geschlossenen Vertrages relevant ist oder werden kann („Sanktionsrecht“), einhält und weiterhin einhalten wird.

11.2 Der Käufer garantiert insbesondere, dass er die gekaufte Ware weder direkt noch indirekt an (juristische) Personen, Körperschaften, Gruppen oder (staatliche) Organisationen, die nach Sanktionsrecht sanktioniert sind, verkauft, überträgt, liefert oder anderweitig zur Verfügung stellt.
11.3 Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Verpflichtungen aus diesem Artikel auch denjenigen auferlegt werden, an die er Waren weiterverkauft oder liefert, die er vom Verkäufer bezogen hat.
11.4 Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung auszusetzen oder aufzulösen, ohne dass der Verkäufer zu Schadenersatz verpflichtet ist, wobei der Käufer dem Verkäufer gegenüber in vollem Umfang schadenersatzpflichtig ist, und zwar nach Ermessen des Verkäufers.

12. Korruptionsbekämpfung 12.1 Der Käufer ist verpflichtet, jederzeit alle Verpflichtungen und Beschränkungen einzuhalten, die sich aus allen anwendbaren Antikorruptionsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Niederlande und jedes anderen Landes ergeben, das für die Durchführung des geschlossenen Vertrags relevant ist oder werden kann („Antikorruptionsvorschriften“).

12.2 Das Anbieten und die Annahme von Geld, Geschenken, Präsenten, Reisen, Bewirtung oder anderen Gegenleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer, die als Anreiz für ein bestimmtes Verhalten gedacht sind oder als solche wahrgenommen werden können, durch Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsleitung des Kunden ist streng verboten.
12.3 Der Kunde darf weder direkt noch indirekt einer politischen Partei, einer Kampagne, einer Regierungsbehörde, einem Beamten oder (Mitarbeitern von) öffentlichen Einrichtungen, staatlichen Unternehmen, Organisationen, internationalen Institutionen etwas anbieten, versprechen oder geben, um ein Geschäft oder einen anderen unzulässigen Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer zu erhalten oder zu behalten.
12.4 Der Käufer darf im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer nichts aus einer Geschäftsbeziehung anbieten, versprechen, geben oder annehmen, es sei denn, es besteht ein triftiger Grund dafür und es ist im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs angemessen und entspricht im Übrigen den örtlichen Gesetzen.
12.5 Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu informieren, wenn er von einer Situation bei der Vertragserfüllung erfährt, die gegen Antikorruptionsgesetze verstoßen könnte.
12.6 Wenn der Käufer den Verpflichtungen, die sich für ihn aus diesem Artikel ergeben, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Inverzugsetzung und ohne jegliche Schadensersatzpflicht seitens des Verkäufers und mit voller Schadensersatzpflicht des Käufers gegenüber dem Verkäufer auszusetzen oder zu kündigen, und zwar nach Ermessen des Verkäufers.

13. Auflösung und Aussetzung
13.1 Für den Fall, dass der Käufer die sich für ihn aus dem geschlossenen Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, oder wenn die begründete Befürchtung besteht, dass dies der Fall sein könnte, sowie im Falle der Beantragung eines Zahlungsaufschubs, des Konkurses oder der Liquidation der Güter des Käufers und im Falle seines Todes oder des Todes des Käufers. Auflösung oder Beendigung des Käufers, wenn es sich bei dem Käufer um ein Unternehmen handelt, oder bei einer Änderung der Geschäftsform oder der Leitung des Unternehmens oder der Einbringung der Tätigkeiten des Unternehmens ist der Verkäufer berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten den Vertrag für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht.

13.2 Die Forderung des Verkäufers in Bezug auf den bereits erfüllten Teil des Vertrages sowie der Schaden, der sich aus der Aussetzung oder Beendigung ergibt, einschließlich des entgangenen Gewinns, sind sofort fällig und zahlbar.

14. Geistige Eigentumsrechte 14.1. Der Verkäufer behält sich alle Rechte vor, die ihm auf dem Gebiet des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit den vom Verkäufer gelieferten Waren zustehen. 14.2 In den Fällen, in denen aus dem vom Verkäufer verwendeten Katalog oder aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag hervorgeht, dass eine Sorte züchterrechtlich geschützt ist – was durch den Vermerk (R)/PBR hinter dem Namen der betreffenden Sorte angezeigt wird -, ist der Käufer an alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Recht gebunden.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung hat zur Folge, dass der Käufer für den daraus entstehenden Schaden gegenüber dem Verkäufer und Dritten haftet.

15. Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unanwendbar sein oder gegen die öffentliche Ordnung oder das Gesetz verstoßen, so gilt nur die betreffende Bestimmung als ungeschrieben, ansonsten bleiben die Bedingungen in vollem Umfang wirksam. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die beanstandete Bestimmung durch eine rechtsgültige zu ersetzen.

16. Zuständiges Gericht / Anwendbares Recht 16.1 Alle Streitigkeiten, auch solche, die nur von einer der Parteien als solche angesehen werden, unterliegen dem Urteil des für den Sitz des Verkäufers zuständigen Gerichts, unbeschadet der Befugnis des Verkäufers, die Streitigkeit auf Wunsch einem anderen zuständigen Gericht vorzulegen. 16.2 Die Bestimmungen in Artikel 14.1 lassen das Recht des Verkäufers unberührt, eine Entscheidung durch ein Einzelschiedsgericht der Internationalen Handelskammer gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer zu erwirken.

Der Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam in den Niederlanden. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in englischer Sprache durchgeführt. 16.3 Auf alle vom Verkäufer abgegebenen Angebote und Offerten sowie auf alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossenen Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendung des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Fassung Februar 2019

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