Allgemeine Geschäftsbedingungen

Königliche Gewerkschaft für Baumschul- und Blumenzwiebelprodukte (ANTHOS)
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Anwendbarkeit
1.1.
Diese Bedingungen gelten nur für Verträge, bei denen eine der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Mitglied von Anthos ist, worunter im Rahmen dieser allgemeinen Bedingungen auch andere Unternehmen zu verstehen sind, die direkt oder indirekt mit einem Mitgliedsunternehmen von Anthos verbunden sind (z.B. Schwester-, Tochter- oder Mutterunternehmen des Mitglieds).
1.2.
Wenn in einem Vertrag auf diese Bedingungen verwiesen wird und dieser Vertrag nur Nicht-Mitglieder betrifft, gelten die nachstehenden Bedingungen nicht und verstoßen ebenfalls gegen das Gesetz und das Urheberrecht, es sei denn, Anthos hat schriftlich zugestimmt.
1.3.
Für alle Angebote des Verkäufers und alle mit ihm abgeschlossenen Kaufverträge und deren Ausführung gelten diese Bedingungen.
1.4.
Die Anwendbarkeit anderer Bedingungen, einschließlich der vom Käufer angewandten allgemeinen Bedingungen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.5.
Eine Abweichung von diesen Bedingungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer ihr ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, und bezieht sich ausschließlich auf den betreffenden Vertrag.
1.6.
Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in einer anderen als der niederländischen Sprache abgefasst sind, ist bei Differenzen stets der niederländische Text maßgebend.
1.7.
In diesen Bedingungen bedeutet „schriftlich“ per Brief, Fax oder auf elektronischem Wege.

2. Angebote und Vertragsabschluß
2.1 Alle Angebote und Kostenvoranschläge des Verkäufers sind freibleibend.
2.2 Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer den Auftrag schriftlich bestätigt hat und auch
den Auftrag schriftlich bestätigt hat und eine eventuell vereinbarte Zahlungssicherheit, einschließlich eines unwiderruflichen (bestätigten) Akkreditivs, vom Verkäufer ebenfalls schriftlich akzeptiert worden ist. Jeder Vertrag wird vom Verkäufer unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass sich der Käufer, ausschließlich nach dem Ermessen des Kreditversicherers des Verkäufers, als ausreichend kreditwürdig für die finanzielle Erfüllung des Vertrages erweist.
2.3 Nachträgliche Zusatzvereinbarungen oder Änderungen sowie mündliche Zusagen des Verkäufers
2.3 Nachträgliche Zusatzvereinbarungen oder Änderungen sowie mündliche Zusagen, die von Mitarbeitern des Verkäufers oder in seinem Namen von seinen Agenten oder anderen für ihn tätigen Vertretern gemacht werden, binden den Verkäufer erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von ihm schriftlich bestätigt werden.

3. Preise
3.1 Alle Preise für die Waren werden in der vereinbarten Währung, ausschließlich
Umsatzsteuer und verstehen sich ab Werk, (Geschäftssitz), Niederlande (EXW, Incoterms 2010), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 Wenn sich nach der Auftragsbestätigung, aber vor der Lieferung der Produkte einer oder mehrere der
Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren eine Änderung erfahren, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.
3.3. Die Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung und Kontrolle durch die NVWa und/oder Naktuinbouw gehen zu Lasten des Käufers. Alle Abgaben und/oder Steuern, die aufgrund des vom Verkäufer mit dem Käufer geschlossenen Vertrags sowohl direkt als auch indirekt zu zahlen sind oder sein werden, gehen ausschließlich und vollständig zu Lasten des Käufers und dürfen nicht von den dem Verkäufer geschuldeten Beträgen abgezogen werden.
3.4 Wenn der Verkäufer und der Käufer vereinbaren, dass der Preis auf eine andere Währung als den Euro lautet,
dann gilt der Euro-Kurs am Tag der Auftragsbestätigung.

4. Zahlung
4.1 Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, hat die Zahlung für die
vom Verkäufer verkauften Waren innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in der vereinbarten Währung zu erfolgen.
4.2 Das Zahlungsdatum ist das Wertstellungsdatum, an dem der Verkäufer die Zahlung erhält.
Bei Bankzahlung gilt als Zahlungsdatum der Tag, an dem die Gutschrift auf dem Bankkonto des Verkäufers erfolgt.
4.3 Der Käufer ist zu keinem Abzug, Aufschub oder Skontoabzug berechtigt, und jede
Aufrechnung ist ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Käufer von Rechts wegen ab dem Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Der Verkäufer ist berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum die gesetzlichen Zinsen für Handelsgeschäfte in Rechnung zu stellen, während alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten zu Lasten des Käufers gehen, wobei letztere auf mindestens 15 % des einzutreibenden Betrags festgesetzt werden, mindestens jedoch auf 250 Euro.
4.4 Falls ein Auftrag in Teilen ausgeführt wird, ist der Verkäufer berechtigt, die Bezahlung der Teillieferungen zu verlangen, bevor die Teillieferungen ausgeführt werden.
der Teillieferungen zu verlangen, bevor er die anderen Teillieferungen vornimmt.
4.5 Der Verkäufer ist berechtigt, bei oder nach dem Zustandekommen des Vertrages vom Käufer eine Sicherheit zu verlangen, bevor er seine Leistung erbringt oder fortsetzt.
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer eine Sicherheit dafür zu verlangen, dass sowohl die Zahlungs- als auch die sonstigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt werden. Die Weigerung des Käufers, die geforderte Sicherheit zu leisten, gibt dem Verkäufer das Recht, seine Verpflichtungen auszusetzen und berechtigt ihn schließlich, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet seines Rechts auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
4.6 Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung der Zahlung durch den Käufer, Zahlungen zunächst auf
Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptleistung anzurechnen.

5. Lieferung
5.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk
(Geschäftssitz), Niederlande (EXW, Incoterms 2010).
5.2 Obwohl die angegebene Lieferzeit so weit wie möglich eingehalten wird, ist diese Lieferzeit nur ein Richtwert und kann jederzeit geändert werden.
5.2 Obwohl die angegebene Lieferzeit so weit wie möglich eingehalten wird, ist diese Lieferzeit nur annähernd und kann niemals als strenge Frist angesehen werden. Der Verkäufer ist in Bezug auf die Lieferzeit erst dann in Verzug, wenn er vom Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde, dieser ihm die Möglichkeit gegeben hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern, und der Verkäufer dies nicht getan hat.
5.3 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald ein Vertrag gemäß Artikel 2.2 geschlossen worden ist.
in Übereinstimmung mit Artikel 2.2.
5.4 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die sich aus einer verspäteten Lieferung ergeben, wenn und
5.4 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden infolge einer verspäteten Lieferung, wenn und soweit die verspätete Lieferung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle und des Risikos des Verkäufers liegen, einschließlich der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung durch Zulieferer.
5.5 Die Nichteinhaltung einer (rechtzeitigen) Zahlungsverpflichtung des Käufers setzt die Lieferverpflichtung des Verkäufers
Lieferverpflichtung des Verkäufers.
5.6 Wenn keine Lieferbedingungen vereinbart wurden und die Lieferung auf Abruf erfolgt,
dann ist der Verkäufer berechtigt, Herbstlieferungen vor dem 15. Dezember des betreffenden Jahres und Frühjahrslieferungen nach dem 1. April vorzunehmen.
5.7 Wurzeln müssen bis zum 15. April, Topf- und Containerpflanzen bis zum 15. Mai geliefert werden.
Abweichungen müssen schriftlich mitgeteilt werden. Bei Lieferungen auf Abruf hat der Verkäufer immer das Recht, Wurzelballen und Topfpflanzen nach dem 15. Mai zu liefern. Bei Verträgen, die nach dem 15. Mai abgeschlossen werden, ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen zu liefern.
5.8 Bei einem Antrag auf Verschiebung der Herbstlieferung auf einen Zeitpunkt nach dem 15. Dezember wird der Preis um 3% erhöht.
5.9 Im Falle eines Antrags auf Verschiebung der Frühjahrslieferung auf den Herbst gehen alle Kosten, die zur Ermöglichung dieser Lieferung anfallen, zu Lasten des Verkäufers.
Die Kosten für die Ermöglichung dieser Verschiebung gehen zu Lasten des Käufers. Darüber hinaus werden dem Käufer bereits zu diesem Zeitpunkt mindestens 50 % des Rechnungsbetrags in Rechnung gestellt.
5.10 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Waren in Teilen zu liefern; in diesem Fall gelten die in Artikel 4 beschriebenen (Zahlungs-)Bedingungen auch für jede Teillieferung.

6. Höhere Gewalt
6.1 Im Falle höherer Gewalt – als solche gelten u.a. Missernten, Viren,
6.1 Im Falle höherer Gewalt – als solche gelten unter anderem Ernteausfälle, Viren, Naturkatastrophen, Streiks, Feuer, Ein- und Ausfuhrhindernisse – oder im Falle anderer Umstände, aufgrund derer die Erfüllung des Vertrages vom Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig verlangt werden kann, ist der Verkäufer berechtigt, nach eigenem Ermessen, ohne gerichtliche Intervention und ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein, entweder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder die Erfüllung dieses Vertrages durch eine einzige schriftliche Mitteilung auszusetzen, bis die Situation der höheren Gewalt beendet ist.
6.2 Wurde der Vertrag vom Verkäufer bereits teilweise erfüllt, so hat der Käufer den Verkaufspreis der gelieferten Waren zu zahlen.

7. Reklamationen
7.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren bei der Lieferung auf sichtbare und/oder sofort
sichtbare und/oder sofort erkennbare Mängel zu untersuchen. Als solche gelten alle Mängel, die durch normale Sinneswahrnehmung oder eine einfache Stichprobe festgestellt werden können. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet zu prüfen, ob die gelieferten Waren auch in anderer Hinsicht mit der Bestellung übereinstimmen. Durch die Nichteinhaltung der Prüfpflicht verliert der Käufer alle möglichen Ansprüche gegenüber dem Verkäufer.
7.2 Weicht die gelieferte Ware in Anzahl, Menge und Gewicht um weniger als 10 % von der
von dem Vereinbarten ab, so ist der Käufer dennoch verpflichtet, die gelieferte Ware abzunehmen.
7.3 Beanstandungen bezüglich der Qualität und Quantität der gelieferten Waren müssen schriftlich und spätestens acht
spätestens acht Kalendertage nach der Lieferung eingereicht werden. Mängel, die erst später entdeckt werden können (nicht sichtbare Mängel), müssen dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung, in jedem Fall aber vor Ablauf der ersten auf die Lieferung folgenden Vegetationsperiode mitgeteilt werden. Nach Überschreitung dieser Fristen wird davon ausgegangen, dass der Käufer die gelieferte Ware genehmigt hat, und Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.
7.4 Die Reklamation muss eine Beschreibung des Mangels enthalten, und dem Verkäufer muss auf erstes
auf Verlangen die Möglichkeit zu geben, die Reklamation zu untersuchen.
Der Käufer muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, die beanstandete Ware durch einen Sachverständigen oder eine unabhängige Prüfstelle prüfen zu lassen. Wird die Beanstandung von dem Sachverständigen für begründet erklärt, so gehen die Kosten der Prüfung zu Lasten des Verkäufers. Wird die Reklamation für unbegründet erklärt, gehen die Kosten zu Lasten des Käufers.
7.5 Wenn der Käufer dem Verkäufer rechtzeitig eine Reklamation gemeldet hat und der Verkäufer die Reklamation anerkannt hat, ist der Verkäufer nach seiner Wahl nur verpflichtet, das Fehlende zu liefern, die gelieferten Waren zu ersetzen oder einen verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zu erstatten.
7.6 Eine Reklamation setzt die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht aus, es sei denn, der Verkäufer stimmt einer solchen Aussetzung ausdrücklich zu.
7.7 Die Rücksendung der Waren erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers und kann
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.

8. Haftung
8.1. Der Verkäufer haftet niemals für das Nachwachsen oder Blühen der gelieferten Waren. Es liegt jederzeit in der Verantwortung des Käufers, zu beurteilen, ob die Bedingungen, einschließlich der klimatischen, für die Ware geeignet sind.
8.2. Der Verkäufer garantiert die Echtheit der Arten der von ihm gelieferten Pflanzen.
8.3. Die Pflanzennamen werden gemäß der Nomenklatur der Gehölze und der Nomenklatur der mehrjährigen Pflanzen, herausgegeben von PPO in Lisse, Niederlande, beschrieben.
8.4 Vorbehaltlich der gesetzlichen Haftung gemäß den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und
8.4 Vorbehaltlich der gesetzlichen Haftung nach zwingendem Recht und außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer niemals für Schäden, die der Käufer erleidet. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden, Handelsverluste, Umweltschäden, Schäden durch entgangenen Gewinn oder Schäden infolge der Haftung gegenüber Dritten ist darüber hinaus ausdrücklich ausgeschlossen.
8.5 Wenn und insofern der Verkäufer trotz der Bestimmungen in Artikel 8.4
8.5 Wenn und soweit der Verkäufer trotz der Bestimmungen in Artikel 8.4 aus irgendeinem Grund haftet, ist diese Haftung auf den Betrag begrenzt, der dem Nettorechnungswert der betreffenden Waren entspricht.
8.6 Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei, für die der Verkäufer aufgrund dieser Bedingungen nicht haftet.
für die der Verkäufer nach diesen Bedingungen nicht haftet.
8.7 Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei
8.7 Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Schadensersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den vom Käufer an diese Dritten gelieferten Produkten frei, es sei denn, es ist gesetzlich festgelegt, dass diese Ansprüche eine direkte Folge von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers sind und der Käufer darüber hinaus nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
8.8. Wenn in der Anlage latente Infektionen vorhanden sind, wird dies als ein nicht zurechenbarer Mangel seitens des Verkäufers betrachtet.
8.8 Wenn in der Anlage latente Infektionen vorhanden sind, wird dies als nicht zurechenbarer Mangel seitens des Verkäufers angesehen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass a) diese latenten Infektionen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurden oder b) der Verkäufer vor dem Kauf Kenntnis von diesen latenten Infektionen hatte und den Käufer dennoch nicht darüber informiert hat.

9. Annullierung
9.1. Der Verkäufer hat das Recht, eine Bestellung zu stornieren, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung seinen früheren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer oder anderen Gläubigern noch nicht nachgekommen ist. Der Verkäufer kann dieses Recht auch dann ausüben, wenn die Informationen über die Kreditwürdigkeit des Käufers vom Verkäufer als unzureichend erachtet werden. Der Käufer kann aus solchen Stornierungen keine Rechte ableiten und der Verkäufer kann vom Käufer niemals haftbar gemacht werden.
9.2. Die Stornierung einer Bestellung durch den Käufer ist im Prinzip nicht möglich. Wenn der Käufer dennoch eine Bestellung ganz oder teilweise storniert, aus welchem Grund auch immer, muss der Verkäufer dies nur akzeptieren, wenn die Ware noch nicht dem Spediteur zum Versand übergeben wurde und unter der Bedingung, dass der Käufer eine Stornogebühr in Höhe von mindestens 30 % des Rechnungswerts der stornierten Ware zuzüglich Mehrwertsteuer zahlt. In diesem Fall ist der Verkäufer auch berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen und noch entstehenden Kosten (einschließlich Kosten für Vorbereitung, Pflege, Lagerung und dergleichen) in Rechnung zu stellen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf Ersatz des entgangenen Gewinns und anderer Schäden.
9.3. Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihm zur Verfügung gestellt wird. Verweigert der Käufer die Annahme, so ist der Verkäufer berechtigt, diese Waren anderweitig zu verkaufen, und der Käufer haftet für die Preisdifferenz sowie für alle anderen Kosten, die dem Verkäufer dadurch entstehen, einschließlich der Lagerkosten.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Das Eigentum an den vom Verkäufer gelieferten Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn alle vom Verkäufer in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten sowie alle Forderungen wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen des Käufers aus diesem oder anderen Verträgen vollständig beglichen sind. Die Ausstellung eines Schecks oder eines anderen Handelspapiers gilt in diesem Zusammenhang nicht als Zahlung.
10.2 Der Verkäufer ist berechtigt, die verkauften Waren sofort zurückzunehmen, wenn der Käufer seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen in irgendeiner Weise nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer zu diesem Zweck Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren.
10.3 Der Käufer muss die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren getrennt von den anderen Waren lagern, um die Waren des Verkäufers weiterhin unterscheiden zu können.
10.4 Solange die gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt stehen, darf der Käufer sie nicht außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs verwenden.
veräußern, belasten, verpfänden oder anderweitig außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs in die Verfügungsgewalt Dritter bringen.
Dem Käufer ist es jedoch nicht gestattet, die Waren im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs zu veräußern, wenn der Käufer einen Zahlungsaufschub beantragt hat oder der Käufer für insolvent erklärt wurde.

11. Sanktionen
11.1 Der Käufer sichert zu, dass er alle Verpflichtungen und Beschränkungen einhält und weiterhin einhalten wird, die sich aus allen anwendbaren Sanktionsvorschriften der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union, der Niederlande und jedes anderen Landes ergeben, das für die Durchführung des geschlossenen Vertrages relevant ist oder werden kann („Sanktionsrecht“).
11.2 Der Käufer sichert insbesondere zu, dass er die gekaufte Ware weder direkt noch indirekt an (juristische) Personen, Körperschaften, Gruppen oder (staatliche) Organisationen, die aufgrund der Sanktionsgesetzgebung sanktioniert sind, verkaufen, übertragen, liefern oder anderweitig zur Verfügung stellen wird.
11.3 Der Käufer stellt sicher, dass alle Verpflichtungen aus diesem Artikel auch denjenigen auferlegt werden, an die er Waren weiterverkauft oder liefert, die er vom Verkäufer bezogen hat.
11.4 Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung auszusetzen oder zu kündigen, ohne dass der Verkäufer zu Schadenersatz verpflichtet ist, wobei der Käufer dem Verkäufer gegenüber in vollem Umfang schadenersatzpflichtig ist, und zwar nach Ermessen des Verkäufers.

12. Korruptionsbekämpfung
12.1 Der Käufer hat jederzeit alle Verpflichtungen und Beschränkungen einzuhalten, die sich aus allen anwendbaren Anti-Korruptionsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Niederlande und jedes anderen Landes ergeben, das für die Erfüllung des geschlossenen Vertrages relevant ist oder werden kann („Anti-Korruptionsgesetze“).
12.2 Das Anbieten und Annehmen von Geld, Geschenken, Präsenten, Reisen, Bewirtung oder anderen Gegenleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer, die als Anreiz für ein bestimmtes Verhalten gedacht sind oder als solche wahrgenommen werden können, durch Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsleitung des Kunden ist streng verboten.
12.3 Der Kunde darf weder direkt noch indirekt einer politischen Partei, einer Kampagne, einer Regierungsbehörde, einem Beamten oder (Mitarbeitern von) öffentlichen Einrichtungen, staatlichen Unternehmen, Organisationen, internationalen Institutionen etwas anbieten, versprechen oder geben, um ein Geschäft oder einen anderen unzulässigen Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer zu erhalten oder zu behalten.
12.4 Der Käufer darf im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer nichts aus einer Geschäftsbeziehung anbieten, versprechen, geben oder annehmen, es sei denn, es besteht ein angemessener Grund dafür und es ist im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs angemessen und entspricht im Übrigen den örtlichen Gesetzen.
12.5 Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu informieren, wenn er von einer Situation bei der Vertragserfüllung erfährt, die gegen Antikorruptionsgesetze verstoßen könnte.
12.6 Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Inverzugsetzung und ohne jegliche Schadensersatzpflicht des Verkäufers und mit voller Schadensersatzpflicht des Käufers gegenüber dem Verkäufer auszusetzen oder zu beenden, alles nach Ermessen des Verkäufers.

13. Auflösung und Aufschub
13.1 Falls der Käufer die sich für ihn aus dem geschlossenen Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, oder falls die begründete Befürchtung besteht, dass dies der Fall sein könnte, sowie im Falle eines Antrags auf Zahlungsaufschub, des Konkurses oder der Liquidation des Unternehmens des Käufers und im Falle seines Todes oder der Auflösung oder Beendigung des Unternehmens des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag auszusetzen. Im Falle der Auflösung oder Beendigung des Käufers, wenn es sich bei dem Käufer um eine Gesellschaft handelt, oder im Falle einer Änderung der Unternehmensform oder der Leitung der Gesellschaft oder der Einbringung der Tätigkeiten der Gesellschaft ist der Verkäufer berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten den Vertrag für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht.
13.2 Die Forderung des Verkäufers in Bezug auf den bereits erfüllten Teil des Vertrages sowie der Schaden, der sich aus der Aussetzung oder Auflösung ergibt, einschließlich des entgangenen Gewinns, sind sofort fällig und zahlbar.

14. Geistige Eigentumsrechte
14.1. Der Verkäufer behält sich alle Rechte vor, die ihm auf dem Gebiet des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit den vom Verkäufer gelieferten Waren zustehen.
14.2 In den Fällen, in denen aus dem vom Verkäufer verwendeten Katalog oder aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag hervorgeht, dass eine Sorte unter dem Schutz des Sortenschutzes steht – was durch die Angabe (R)/PBR hinter dem Namen der betreffenden Sorte angezeigt wird -, ist der Käufer an alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Recht gebunden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung hat zur Folge, dass der Käufer für alle Schäden haftet, die dem Verkäufer und Dritten hieraus entstehen.

15. Kollision mit gesetzlichen Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unanwendbar sein oder gegen die öffentliche Ordnung oder das Gesetz verstoßen, so gilt nur die betreffende Bestimmung als ungeschrieben, während die Bedingungen im Übrigen ihre volle Gültigkeit behalten.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die beanstandete Bestimmung in eine rechtsgültige Bestimmung umzuwandeln.

16. Zuständiges Gericht / Anwendbares Recht
16.1 Alle Streitigkeiten, auch wenn sie nur von einer der Parteien als solche bezeichnet werden, unterliegen dem Urteil des für den Sitz des Verkäufers zuständigen Gerichts, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, die Streitigkeit auf Wunsch einem anderen zuständigen Gericht vorzulegen.
16.2 Die Bestimmungen in Artikel 14.1 lassen das Recht des Verkäufers unberührt, eine Entscheidung durch ein Einzelschiedsgericht der Internationalen Handelskammer gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer zu erwirken. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam in den Niederlanden. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in englischer Sprache durchgeführt.
16.3 Auf alle vom Verkäufer unterbreiteten Angebote und Offerten sowie auf alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossenen Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendung des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Version Feb 2019

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